412.103.1BMVFederal Council Ordinance01.03.2026Originalquelle
Zur Weiterentwicklung der Berufsmaturität und zum Sammeln von Erfahrungen für eine allfällige Änderung dieser Verordnung kann das SBFI auf Gesuch eines Kantons im Zusammenhang mit der Anerkennung von Bildungsgängen befristete Schulversuche bewilligen, die von einzelnen Bestimmungen der Artikel 7– 27 abweichen.
Für einzelne Zielgruppen oder für die Schaffung organisatorischer Erleichterungen kann das SBFI auf Gesuch eines Kantons bei ausgewiesenen Bedürfnissen Abweichungen von den Artikeln 13, 16 und 21 bewilligen.
Das SBFI legt in einer Verordnung zum jeweiligen Schulversuch oder zur jeweiligen kantonalen Abweichung die Einzelheiten der Abweichungen von dieser Verordnung fest.
Es regelt das Bewilligungsverfahren in einer allgemeinen Verordnung.
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