412.103.1BMVFederal Council Ordinance01.03.2026Originalquelle
Die Anerkennung eines Bildungsgangs wird entzogen, wenn:
die Auflagen nach Artikel 28 Absatz 4 nicht fristgerecht erfüllt werden; oder
der Bildungsgang den Anerkennungsanforderungen nach Artikel 28 Absatz 2 nicht mehr entspricht und die vom SBFI festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben werden.
Vor dem Entzug einer Anerkennung hört das SBFI die zuständige kantonale Behörde an.
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