415.01SpoFöVFederal Council Ordinance01.10.2012Originalquelle
Die für Verstösse gegen Artikel 22 SpoFöG zuständigen Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden geben der nationalen Agentur zur Bekämpfung von Doping die folgenden Informationen bekannt:
die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der angeschuldigten Person;
die Sportart und Disziplin;
die Personalien (Name, Adresse, Geburtsdatum, Nationalität) der Trainerinnen oder Trainer, der Ärztinnen oder Ärzte und weiterer Betreuerinnen und Betreuer der angeschuldigten Person;
den Grund der Einleitung der Strafuntersuchung;
die Angaben zu den sichergestellten Doping-, Betäubungs- oder Heilmitteln;
die Verhörprotokolle;
die Informationen zu Vorstrafen im Bereich des SpoFöG, die seit Inkrafttreten des SpoFöG ausgesprochen worden sind;
die Beschlüsse der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden, die zur Wahrung der Parteirechte nach Artikel 23 Absatz 3 SpoFöG notwendig sind, mit Begründung;
weitere Angaben, die geeignet sind, den weiteren Missbrauch von Doping zu bekämpfen.
Sie dürfen die Informationen nur weitergeben, wenn dadurch:
die Persönlichkeitsrechte Dritter nicht beeinträchtigt werden; und
der Zweck der Strafuntersuchung nicht gefährdet wird.
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