Auf die Revisionsstelle und die Revision sind die Vorschriften des Aktienrechts zur ordentlichen Revision sinngemäss anwendbar.
Die Revisionsstelle prüft die Jahresrechnung und im Lagebericht die Durchführung eines der Innosuisse angemessenen Risikomanagements sowie die Angaben zur Personalentwicklung.
Sie erstattet dem Verwaltungsrat und dem Bundesrat über das Ergebnis ihrer Prüfung umfassend Bericht.
Der Bundesrat kann bestimmte Sachverhalte durch die Revisionsstelle abklären lassen.
Er kann die Revisionsstelle abberufen.
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