den Ausführungsbestimmungen zum BPG, soweit die Regelungen des Verwaltungsrats nach Absatz 2 nichts anderes bestimmen.
Der Verwaltungsrat erlässt soweit erforderlich weitere Ausführungsbestimmungen über die Anstellungsverhältnisse des Personals; diese bedürfen der Genehmigung durch den Bundesrat.
Die Innosuisse ist Arbeitgeberin im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 BPG.