Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) wird umgewandelt in die Innosuisse. Die Innosuisse tritt in die bisher geltenden Rechtsverhältnisse ein und gestaltet diese neu, wo dies erforderlich ist.
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem die Innosuisse eigene Rechtspersönlichkeit erlangt.
Er bezeichnet die Rechte, Pflichten und Werte, die auf die Innosuisse übergehen, und genehmigt das entsprechende Inventar. Er legt den Eintritt der Rechtswirkungen fest und genehmigt die Eröffnungsbilanz.
Er erlässt Bestimmungen, fasst Beschlüsse und trifft alle weiteren für den Übergang notwendigen Vorkehren. Namentlich kann er der Innosuisse die im Bundesbudget für die KTI eingestellten Kredite zur Verfügung stellen, sofern beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung der Aufgaben der Innosuisse notwendigen Mittel noch nicht verfügbar sind.
Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung der Innosuisse erfolgen steuer- und gebührenfrei.
Auf die Gründung der Innosuisse ist das Fusionsgesetz vom 3. Oktober 20031nicht anwendbar.