Die Arbeitsverhältnisse des Personals der Geschäftsstelle der KTI gehen auf den vom Bundesrat festzulegenden Zeitpunkt auf die Innosuisse über und sind ab diesem Zeitpunkt ihrem Personalrecht unterstellt. Vorbehalten bleibt die Ernennung der Geschäftsleitung.
Es besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Funktion, des Arbeitsbereichs, des Arbeitsortes und der organisatorischen Einordnung. Hingegen besteht während zweier Jahre Anspruch auf den bisherigen Lohn, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Innosuisse stellt dem übernommenen Personal spätestens innerhalb von zwei Monaten einen auf die Innosuisse lautenden Vertrag aus, der den bisherigen Vertrag ersetzt. In diesem Vertrag darf keine Probezeit angesetzt werden.
Beschwerden des Personals, die im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse hängig sind, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
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