Die Innosuisse gilt als zuständige Arbeitgeberin für die Rentenbezügerinnen und ‑bezüger:
die nach bisherigem Recht der KTI zugeordnet sind; und
deren Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten aus der beruflichen Vorsorge vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der PUBLICA zu laufen begonnen haben.
Die Innosuisse gilt ebenfalls als zuständige Arbeitgeberin, wenn eine Invalidenrente nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen beginnt, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist.
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