431.903BURVFederal Council Ordinance01.08.1993Originalquelle
Soweit es für die Registerführung erforderlich ist, kann das BUR insbesondere folgende Zusatzdaten verwenden:
Identifikatoren von Quellen nach Artikel 4;
Angaben über Mutationen in Quellen nach Artikel 4;
Angaben über den Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin, insbesondere Name, Geburtsjahr, Geschlecht und AHV-Nummer1;
Angaben über rechtliche und wirtschaftliche Verbindungen zwischen Unternehmen und Betrieben;
Angaben über die Beschäftigten eines Unternehmens oder Betriebs, insbesondere Geburtsjahr, Geschlecht, Nationalität, AHV-Nummer, Nebenerwerbstätigkeit, Lohn oder Einkommen und Tätigkeitsdauer.
Diese Zusatzdaten dürfen nur mit der jeweiligen Quelle nach Artikel 4 ausgetauscht werden.
Der Zugriff auf die Daten des Mehrwertsteuer-Registers erfolgt mittels Abrufverfahren.2
Footnotes
Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 16 der V vom 17. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 800). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 8. März 2019, in Kraft seit 1. April 2019 (AS 2019 911). ↩
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