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Im Anwendungsbereich der BURV ist das Statistikgeheimnis für einzelne Merkmale relativiert; das erlaubt nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV auch Bekanntgaben zu andern als statistischen Zwecken (Art. 8 BURV). Ein blosser, pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis genügt für die Verweigerung einer Auskunft nicht. Soweit ein Partnervertrag auf eine weitergehende Rechtsgrundlage gestützt werden soll, hat die Verwaltung diese konkrete gesetzliche Grundlage darzulegen; aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen der BURV ergibt sich eine solche nicht.
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
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