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Das öffentliche Transparenzinteresse sowie die bereits online abrufbaren UID‑ und Handelsregisterdaten stützen die Praxis der Bekanntgabe nach Art. 10 BURV und rechtfertigen — wie in der zitierten Rechtsprechung und den Verweisen auf Art. 10 Abs. 3 BStatG und Art. 14 BStatG dargelegt — eine Relativierung des Statistikgeheimnisses zugunsten einer Veröffentlichung.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
Art. 10 Abs. 3 BURV verweist auf das aDSG; für die Bearbeitung der Daten gelten somit die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des aDSG. Soweit datenschutzrechtliche Erwägungen im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes zu beurteilen sind, sind insbesondere Art. 9 BGÖ i.V.m. Art. 19 aDSG massgeblich; wenn eine Vorinstanz den Verweis auf Art. 10 Abs. 3 BURV zugrunde legt, erübrigen sich zu diesen datenschutzrechtlichen Fragen weitere Ausführungen.
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
Ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis genügt im Anwendungsbereich der BUR nicht zur Verweigerung der Bekanntgabe nach Art. 10 Abs. 1 BURV. Das Statistikgeheimnis ist für einzelne BUR‑Merkmale relativiert; daher kann — gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV — eine Bekanntgabe auch zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken in Betracht kommen. Für eine Weitergabe bedarf es einer konkreten gesetzlichen Grundlage; eine blosse Berufung auf das Statistikgeheimnis reicht hierfür nicht.
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die allgemeine Bekanntgabe der Identifikationsnummer, der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensstruktur, sofern die Betroffenen dem nicht ausdrücklich widersprechen. Die von Art. 10 Abs. 3 BStatG vorgenommene Delegation an den Bundesrat lässt laut Entscheidung des BVGer allerdings offen, wie mit den Personendaten juristischer Personen im BUR umzugehen ist. Soweit die Frage einer «Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ» aufgeworfen wird, weist die Quelle darauf hin, dass eine solche Regelung in einem formellen Gesetz zu stehen hat.
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV können die Identifikationsnummern (UID), die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit (NOGA-Code) und die Unternehmensstruktur grundsätzlich allgemein bekannt gegeben werden, sofern die Betroffenen dem nicht ausdrücklich widersprechen. Aus dem BUR dürfen hingegen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen; hiervon ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die generelle Bekanntgabe der Identifikationsnummer, der Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und der Unternehmensstruktur, sofern Betroffene dies nicht ausdrücklich untersagen. Hinsichtlich juristischer Personen ist Art. 10 Abs. 3 BStatG nicht eindeutig; die Entscheidung weist darauf hin, dass diese Bestimmung Raum für eine Delegation an den Bundesrat lässt. Weitergehende oder zwingende Bekanntgaberegelungen wären dagegen in einem formellen Gesetz vorzusehen.
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
Art. 10 Abs. 3 BURV verweist auf die Anwendung des aDSG. In der Praxis bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ in Verbindung mit Art. 19 aDSG das massgebliche Verbindungselement zwischen Öffentlichkeitsrecht und Datenschutz.
“Vorliegend sind somit Art. 9 BGÖ (Stand: 19. August 2014), Art. 1 und Art. 3 Bst. b aDSG (Definition von Personendaten als Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare juristische Person beziehen) sowie Art. 19 aDSG anwendbar. Demnach ist zu beurteilen, ob der Zugang zu den verlangten Daten zu verweigern ist, weil es sich um Personendaten handelt (Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG) bzw. zum Schutz der Privatsphäre Dritter (Art. 7 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 6 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Soweit die Vorinstanz sich bezüglich des Datenschutzes auf Art. 10 Abs. 3 BURV abstützt, der auf das aDSG verweist, erübrigen sich Ausführungen hierzu. Nach dem Gesagten bildet Art. 9 Abs. 2 BGÖ i.V.m. Art. 19 Abs. 1bis aDSG das Scharnier zwischen Öffentlichkeitsgesetz und Datenschutzrecht.”
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt ein allgemeines Transparenzinteresse der Bevölkerung an den BUR-Daten an. Es verweist zur Untermauerung auf online abrufbare Daten des UID- und des Handelsregisters und stellt einen Zusammenhang zu Art. 10 Abs. 3 BStatG, Art. 10 BURV sowie zur Relativierung des Statistikgeheimnisses (vgl. Art. 14 BStatG) her.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
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