Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. März 2022, in Kraft seit 1. April 2022 (AS 2022 176). ↩
Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates, Fassung gemäss ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6. ↩
Verordnung (EG) Nr. 192/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Mitgliedstaaten, Fassung gemäss ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 14. ↩
Verordnung (EU) Nr. 1097/2010 der Kommission vom 26. November 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke im Hinblick auf den Austausch vertraulicher Daten zwischen der Kommission (Eurostat) und den Zentralbanken, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 27.11.2010, S. 1. ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. März 2022, mit Wirkung seit 1. April 2022 (AS 2022 176). ↩
1 commentary
Ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis genügt nach Auffassung des EDÖB/BVGer im Anwendungsbereich des BUR nicht zur Verweigerung des Zugangs. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV kann eine Bekanntgabe auch zu andern als rein statistischen oder administrativen Zwecken erfolgen. Die Behörden müssen daher eine konkrete gesetzliche Grundlage für Weitergaben ausserhalb rein statistischer/administrativer Zwecke darlegen; eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ wurde im entschiedenen Fall nicht aufgezeigt.
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
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