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Kommentare: Art. 7 | Omnilex
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BURV · Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister
Art. 7
Art. 6
Art. 8
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Art. 7
Art. 6
Art. 8
431.903
BURV
Federal Council Ordinance
01.08.1993
Originalquelle
Die Daten werden von der für ihre technische Bearbeitung zuständigen Stelle während dreissig Jahren aufbewahrt und danach vernichtet.
Die anonymisierten Daten, die zu statistischen Zwecken erarbeitet worden sind, dürfen länger aufbewahrt werden.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Archivierungsgesetzgebung des Bundes.
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