Mit diesem Gesetz will der Bund:
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In einsprachigen Regionen bestimmt die in den Statuten festgelegte Amtssprache die Amtssprache auch für regionale Behörden und Ämter (z. B. Betreibungsämter).
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a SpG (BR 492.100) regelt das Sprachengesetz den Gebrauch der kantonalen Amtssprachen durch die kantonalen Behörden und Gerichte. So hält auch Art. 3 Abs. 3 SpG fest, dass kantonale Behörden in der Amtssprache antworten, in der sie angegangen werden. Die Führung der Betrei- bungs- und Konkursämter ist nun aber Sache der Regionen (Art. 3 Abs. 1 EGzSchKG). Dazu hält Art. 25 SpG fest, dass Regionen, welche sich aus einspra- chigen Gemeinden mit identischer Amtssprache zusammensetzen, als einsprachig gelten. Amtssprache ist in diesen Regionen die Amtssprache der angeschlosse- nen Gemeinden. Die Region Bernina besteht ausschliesslich aus italienischspra- chigen Gemeinden und hat in Art. 3 ihrer Statuten vom 1. Januar 2016 Italienisch als ihre Amtssprache definiert, sodass das Betreibungsamt Bernina berechtigt war, sich ausschliesslich auf Italienisch zu äussern. Die Rüge des Beschwerdefüh- rers erweist sich daher als unbegründet, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.”
Gemäss § 2 SpG obliegt den Spitalträgern die Sicherstellung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung im Rahmen des Leistungsauftrags bzw. der Leistungsvereinbarung. Dies umfasst Akut‑ und Rehabilitationsleistungen und schliesst nach den zitierten Regelungen die Errichtung von Zweigniederlassungen sowie die Gründung von Tochtergesellschaften und Beteiligungen zur Zweckerfüllung nicht aus.
“und Dekret des Kantonsrats vom 30.11.2009, in Verhandlungen des Kantonsrats [KR] 2009 S. 1970 ff.). Als Anstalt des öffentlichen Rechts ergaben sich für das LUKS die zentralen Vorschriften über die Rechtsform, den Unternehmenszweck und die Organisation aus dem aSpG und den verschiedenen Reglementen des Spitalrats, so beispielsweise dem Organisations-, Personal-, Patienten-, Finanz- sowie Tarifreglement (vgl. B 173 S. 6 f.). Das Luzerner Kantonsspital verfügte ferner bereits über verschiedene Tochtergesellschaften und Beteiligungen sowie vertragliche Zusammenarbeitsvereinbarungen (B 173 S. 7 f.). Schon als öffentlich-rechtliche Anstalt war das "Luzerner Kantonsspital" also eine technisch-organisatorisch verselbstständigte, d.h. aus der Zentralverwaltung ausgegliederte Verwaltungseinheit mit weitreichender Autonomie, der die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe, nämlich die Sicherstellung einer wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Spitalversorgung aller Kantonseinwohnerinnen und -einwohner (§ 2 SpG) oblag (sog. sachliche Dezentralisation; vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 1661). Ohne organisatorische Verselbstständigung wäre eine direkte Umwandlung nach Art. 99 ff. FusG denn auch nicht möglich gewesen (vgl. Kuster, in: Basler Komm. zum Fusionsgesetz [Hrsg. Watter/Vogt/Tschäni/Daeniker], Basel 2005, Art. 99 N 10). Das Erfordernis der organisatorischen Verselbstständigung ergibt sich nämlich aus den funktionalen Anforderungen an einen Rechtsträger für die Transaktionsformen des FusG (vgl. Art. 2 lit. d FusG: Institute des öffentlichen Rechts). Es ist einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung nur dann möglich, an einer Fusion oder Umwandlung i.S.v. Art. 99 FusG teilzunehmen, wenn ihr Vermögen von der Gebietskörperschaft, der sie zugehört, abgetrennt werden kann (Morscher, in: Basler Komm. zum Fusionsgesetz, a.a.O., Art. 2 N 16). Zur Kompetenz der eigenen Rechnungsführung kann auf die nachfolgende E. 9.4.2 verwiesen werden.”
“Gemäss ihrer Zweckumschreibung sowie gemäss § 2 SpG stellt die Luzerner Kantonsspital AG im Rahmen des Leistungsauftrags und der Leistungsvereinbarung des Kantons Luzern die Spitalversorgung für alle Kantonseinwohnerinnen und -einwohner wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sicher. Sie bietet Leistungen der Akut- und der Rehabilitationsmedizin mit Spitalbetrieben in Luzern, Montana, Sursee und Wolhusen an (§ 8 Abs. 2 Teilsatz 1 SpG). Sie kann ferner alle Tätigkeiten ausüben, die geeignet sind, ihren Zweck zu fördern, oder die mit diesem zusammenhängen und im Rahmen des Gesellschaftszwecks Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und betreiben und sich an anderen Unternehmen beteiligen (§ 8 Abs. 3 lit. b SpG). Der Kanton Luzern ist gemäss § 8a Abs. 1 SpG Alleinaktionär der Beschwerdegegnerin 1, und der Regierungsrat des Kantons Luzern sorgt dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 an Spitalbetrieben gemäss § 8 Abs. 2 SpG, die in selbstständige Tochtergesellschaften ausgelagert werden, eine Beteiligung von 100 Prozent hält (§ 8a Abs.”
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