Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text (AS 2016 689;BBl 2013 3729). ↩
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Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der Amtssprache, die im angefochtenen Entscheid verwendet wird; dementsprechend ist das Verfahren — und das Urteil — in dieser Amtssprache zu führen.
“Die Verfahrenssprache richtet sich in der Regel nach der im angefochtenen Entscheid verwendeten Amtssprache bzw. nach der Amtssprache, welcher die beklagte Partei mächtig ist (Art. 8 Abs. 2 SpG; [BR 492.100]; vgl. auch Art. 3 Abs. 3 in fine SpG). Der angefochtene Gemeindeentscheid (act. B.3) ist in deutscher Sprache verfasst (siehe dazu Art. 3 Abs. 1 KV [BR 110.100]) und damit gilt Deutsch im vorliegenden Verfahren als Verfahrenssprache, weshalb auch das vorliegende Urteil in deutscher Sprache ergeht (Art. 7 Abs. 3 SpG).”
Bei der Umwandlung gingen die Rechte und Pflichten der früheren öffentlich-rechtlichen Anstalt kraft Universalsukzession auf die neue Aktiengesellschaft über. Dies betraf insbesondere das im Umwandlungszeitpunkt vorhandene Personal und die bestehenden Arbeitsverhältnisse. Ebenfalls wurde das im Umwandlungszeitpunkt ausgewiesene Dotationskapital in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt (vgl. § 7 Abs. 2 SpG).
“mit Aktiven von Fr. E.________ und Passiven (Fremdkapital) von Fr. F.________ durch Universalsukzession. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung gingen die Rechte und Pflichten der früheren öffentlich-rechtlichen Anstalt, insbesondere auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse, auf die neue Aktiengesellschaft über. Das im Umwandlungszeitpunkt ausgewiesene Dotationskapital der Anstalt wurde in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt (vgl. § 7 Abs. 2 SpG). Aus der öffentlich-rechtlichen Anstalt wurde somit eine Aktiengesellschaft – die heutige Vergabestelle bzw. Beschwerdegegnerin”
“mit Aktiven von Fr. E.________ und Passiven (Fremdkapital) von Fr. F.________ durch Universalsukzession. Auf den Zeitpunkt der Umwandlung gingen die Rechte und Pflichten der früheren öffentlich-rechtlichen Anstalt, insbesondere auch die bestehenden Arbeitsverhältnisse, auf die neue Aktiengesellschaft über. Das im Umwandlungszeitpunkt ausgewiesene Dotationskapital der Anstalt wurde in voll liberiertes Aktienkapital umgewandelt (vgl. § 7 Abs. 2 SpG). Aus der öffentlich-rechtlichen Anstalt wurde somit eine Aktiengesellschaft – die heutige Vergabestelle bzw. Beschwerdegegnerin”
Bei Befragungen/Einvernahmen ist die Verhandlung in der Sprache zu führen, der der Einvernommene mächtig ist; dies gilt auch, wenn ein Dolmetscher eingesetzt werden muss. In den zitierten Fällen wurde so verfahren.
“Das Sprachengesetz des Kantons Graubünden sieht in Art. 7 vor, dass die Amtssprache des Verfahrens vom Vorsitzenden festgelegt wird (Abs. 1) und dass Entscheide in der Amtssprache ausgefertigt werden, in der das Verfahren geführt wird. In Abs. 4 ist vorgesehen, dass eine unentgeltliche Übersetzung der Verhand- lung oder des Urteils angeordnet wird, sofern eine Partei nur einer anderen Amts- sprache mächtig ist. Damit ist nicht gesagt, wie es sich bei einer vertretenen Partei verhält, deren Rechtsvertretung deutschsprachig ist und die ihre Eingaben aus- schliesslich in der deutschen Sprache verfasst. Selbstredend ist eine allfällige Be- fragung in derjenigen Sprache zu führen, deren der Einvernommene mächtig ist (Art. 7 Abs. 3 SpG), was die Vorinstanz vorliegend getan hat.”
“Das Sprachengesetz des Kantons Graubünden sieht in Art. 7 vor, dass die Amtssprache des Verfahrens vom Vorsitzenden festgelegt wird (Abs. 1) und dass Entscheide in der Amtssprache ausgefertigt werden, in der das Verfahren geführt wird. In Abs. 4 ist vorgesehen, dass eine unentgeltliche Übersetzung der Verhand- lung oder des Urteils angeordnet wird, sofern eine Partei nur einer anderen Amts- sprache mächtig ist. Damit ist nicht gesagt, wie es sich bei einer vertretenen Partei verhält, deren Rechtsvertretung deutschsprachig ist und die ihre Eingaben aus- schliesslich in der deutschen Sprache verfasst. Selbstredend ist eine allfällige Be- fragung in derjenigen Sprache zu führen, deren der Einvernommene mächtig ist (Art. 7 Abs. 3 SpG), was die Vorinstanz vorliegend getan hat.”
Art. 7 Abs. 2 SpG räumt den Mitgliedern der Gerichte in mündlichen Verhandlungen eine freie Wahl der Amtssprache ein. Nach dem Zweck der Bestimmung ist daraus nicht abzuleiten, dass die Sprachenwahlfreiheit der Parteien eingeschränkt werden dürfe; gilt für die Gerichtsmitglieder eine Wahlmöglichkeit, ist dies umso mehr für die Parteien anzunehmen.
“Entgegen der Vorinstanz führt auch Art. 7 Abs. 2 SpG zu keinem anderen Schluss (act. B.2, S. 3). Die Regelung gemäss Art. 7 Abs. 2 SpG, wonach die Mitglieder der Gerichte sich in mündlichen Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl äussern, trägt dem Umstand Rechnung, dass in mehrsprachigen Regionen allenfalls nicht alle Gerichtsmitglieder sämtliche Amtssprachen der Region aktiv beherrschen (Botschaft SpG, a.a.O., S. 99). Der Zweck von Art. 7 Abs. 2 SpG erlaubt es mithin nicht, die Sprachenwahlfreiheit der Parteien einzuschränken. Im Gegenteil: Gilt für die Gerichtsmitglieder eine freie Wahlmöglichkeit, hat dies umso mehr für die Parteien zu gelten.”
“Entgegen der Vorinstanz führt auch Art. 7 Abs. 2 SpG zu keinem anderen Schluss (act. B.2, S. 3). Die Regelung gemäss Art. 7 Abs. 2 SpG, wonach die Mitglieder der Gerichte sich in mündlichen Verhandlungen in der Amtssprache ihrer Wahl äussern, trägt dem Umstand Rechnung, dass in mehrsprachigen Regionen allenfalls nicht alle Gerichtsmitglieder sämtliche Amtssprachen der Region aktiv beherrschen (Botschaft SpG, a.a.O., S. 99). Der Zweck von Art. 7 Abs. 2 SpG erlaubt es mithin nicht, die Sprachenwahlfreiheit der Parteien einzuschränken. Im Gegenteil: Gilt für die Gerichtsmitglieder eine freie Wahlmöglichkeit, hat dies umso mehr für die Parteien zu gelten.”
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