2 commentaries
Art. 3 Abs. 2 SpG gilt unabhängig von den Sprachkenntnissen der Gegenpartei; er verlangt lediglich das passive Verständnis einer vor der jeweiligen Instanz zulässigen Amtssprache.
“Unbehelflich sind schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz zu den nicht existenten Italienisch-Kenntnissen der Beschwerdegegnerin bzw. dessen Vertreter sowie zu den vorhandenen Deutsch-Kenntnissen des Vertreters der Beschwerdeführerin (act. B.1, S. 3). Ungeachtet dessen, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin ohnehin um eine internationale Versicherungsgesellschaft handelt, gelten Art. 10 und Art. 3 Abs. 2 SpG (wie auch Art. 8 SpG) ohne Rücksicht auf die Sprachkompetenzen der Gegenpartei oder deren Vertreter. Art. 10, Art. 3 Abs. 2 und Art. 8 SpG auferlegen den Parteien denn auch nur das passive Verständnis einer anderen, vor der jeweiligen Instanz zulässigen Amtssprache.”
Art. 3 Abs. 2 SpG sichert die Wahl einer Amtssprache gegenüber kantonalen Behörden. Diese Wahlfreiheit der Parteien für schriftliche und mündliche Vorbringen vor den kantonalen und mehrsprachigen Regionalgerichten bleibt grundsätzlich bestehen. Art. 10 Abs. 3 SpG ist im sprachlichen Gesamtkontext zu verstehen und dient insbesondere dem Schutz prozessual schwächerer Parteien; aus ihr ergibt sich jedoch keine Einschränkung der Wahlfreiheit nach Art. 3 Abs. 2 SpG.
“Die Verfahrenssprache ist aber nicht gleichzusetzen mit der Sprache, in welcher sich die Parteien vor mehrsprachigen Regionalgerichten oder vor kantonalen Gerichten äussern dürfen. Mit der Regelung in Art. 10 Abs. 3 SpG (und auch Art. 8 Abs. 2 SpG) soll sichergestellt werden, dass sich die Wahl der Verfahrenssprache und damit auch diejenige einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich an der (regionalen) Amtssprache orientiert, welcher die (vermutungsweise) prozessual schwächere Partei oder zumindest die Partei, die nicht über den Gerichtsstand, den Eintritt der Rechtshängigkeit und das Prozessthema entschieden hat, mächtig ist. Letztere soll im Rahmen des Prozesses nicht sprachlich benachteiligt werden. Dass hierdurch aber die Wahlfreiheit der übrigen Parteien gemäss Art. 10 Abs. 2 SpG aufgehoben werden soll, ergibt sich nicht aus dem Gesetz. Eine solche Auslegung widerspräche dem grundlegenden Prinzip der Gleichwertigkeit der (regionalen) Amtssprachen vor mehrsprachigen Gerichten (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Art. 3 Abs. 2 SpG hält zudem als einer von verschiedenen Grundsätzen des Sprachengesetzes fest, dass jede Person sich in einer Amtssprache ihrer Wahl an die kantonalen Behörden wenden kann. Die Regionalgerichte gehören zu den kantonalen Behörden. Beschränkt wird dieser Grundsatz bei den einsprachigen Regionalgerichten durch das Territorialitätsprinzip (Art. 9 Abs. 2 und 3 SpG; Botschaft SpG, a.a.O., S. 100 f.). Bei mehrsprachigen Regionen gilt hingegen der Grundsatz der Gleichwertigkeit ihrer jeweiligen (regionalen) Amtssprachen (vgl. Art. 3 Abs. 2 KV). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass bei Erlass des SpG die damaligen Bezirksgerichte noch keine kantonalen Behörden waren (Gebietsreform im Kanton Graubünden per 1.1.2017). Aus der Botschaft der Regierung zum SpG geht unmissverständlich hervor, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt in mehrsprachigen Bezirken sämtliche Amtssprachen der im Gerichtssprengel zusammengeschlossenen Kreise als Gerichtssprachen anerkannt wurden (ibid., S. 89 f., 101). Dies steht mit der Regelung von Art.”
“E. II.1.3.3.2 in fine). Wesentlich ist somit (wiederum) der Grundsatz der Gleichwertigkeit der Amtssprachen. Dabei gilt diese Gleichberechtigung grundsätzlich für sämtliche Verfahrensschritte der Parteien. Die Parteien sind also bei der Wahl der Amtssprache für ihre schriftlichen und mündlichen Vorbringen vor den kantonalen Gerichten und den mehrsprachigen Regionalgerichten, beschränkt auf die jeweiligen regionalen Amtssprachen, frei (Botschaft SpG, a.a.O., S. 89 f., 99 f.). Dies entspricht denn auch der Praxis am (ehemaligen) Kantonsgericht, und zwar gerade auch im Rahmen mündlicher Verhandlungen. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 3 SpG ist im sprachlichen Gesamtkontext zu verstehen. Mit Blick auf den Gesetzeszweck kann aus ihr jedenfalls keine Einschränkung der Wahlfreiheit von Art. 10 Abs. 2 SpG resp. Art. 3 Abs. 2 SpG abgeleitet werden.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.