Der Bund koordiniert auf nationaler Ebene die Ausbildung der Angehörigen der Partnerorganisationen betreffend die Zusammenarbeit. Er koordiniert die Übungen zwischen den Partnerorganisationen und:
den Führungsorganen;
der Armee;
den Stellen und Organisationen nach Artikel 3 Absatz 3.
Das BABS stellt die Grundausbildungs- und Weiterbildungsangebote für die kantonalen Führungsorgane sicher.
Es stellt die Ausbildung für den Betrieb von Komponenten der Kommunikationssysteme im Bevölkerungsschutz sowie der Systeme zur Warnung der Behörden und zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sicher.
3bis. Es kann Dritte mit der Durchführung von Aus-, Weiter- und Fortbildungen sowie Forschungstätigkeiten beauftragen.1
Es kann mit den Kantonen, Dritten und zuständigen Behörden des grenznahen Auslands die Durchführung von weiteren Ausbildungen und Übungen vereinbaren.
Es kann weitere Ausbildungen im Bereich des Bevölkerungsschutzes anbieten.
Es betreibt ein Ausbildungszentrum.
Der Bundesrat regelt die Zuständigkeiten im Bereich der Ausbildung.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩
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