Für jeden Einwohner und jede Einwohnerin ist ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnorts bereitzustellen.
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Kann ein Schutzraum aufgehoben werden oder fehlt ein Schutzplatz und ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, sieht die Verordnung eine Ersatzabgabe vor. Nach Art. 82 Abs. 5 ZSV ist bei unbewilligter Aufhebung eines Schutzraums eine Ersatzabgabe zu entrichten; die Kantone legen die Höhe der Ersatzbeiträge binnen der Bandbreite von 400 bis 800 Franken pro fehlendem Schutzplatz fest (Art. 75 Abs. 2 ZSV).
“Das BZG regelt die Bereitstellung von Schutzplätzen für die Bevölkerung. Nach Art. 60 BZG muss für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnortes verfügbar sein. Die Kantone sind nach Art. 62 Abs. 1 BZG für die Steuerung des Schutzraumbaus verantwortlich und haben gemäss Art. 66 BZG die Kompetenz zur Aufhebung von Schutzräumen. Der Schutzplatzbedarf gilt als gedeckt, wenn für jede Person ein Schutzplatz vorhanden ist, der den Mindestanforderungen nach Art. 104 der Verordnung über den Zivilschutz vom 1. November 2023 (ZSV, SR 520.11) entspricht (Art. 74 Abs. 1 ZSV). Der Gesetz- und Verordnungsgeber haben verschiedene Situationen definiert, in denen Ersatzabgaben zu leisten sind. Nach Art. 82 Abs. 5 ZSV ist eine Ersatzabgabe zu entrichten, wenn ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben wurde und eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Die Kantone legen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb der Bandbreite von 400 bis 800 Franken pro nicht erstelltem Schutzplatz fest (Art. 75 Abs. 2 ZSV). Im Kanton Luzern bestimmt der Regierungsrat gemäss § 11a Abs.”
“Das BZG regelt die Bereitstellung von Schutzplätzen für die Bevölkerung. Nach Art. 60 BZG muss für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnortes verfügbar sein. Die Kantone sind nach Art. 62 Abs. 1 BZG für die Steuerung des Schutzraumbaus verantwortlich und haben gemäss Art. 66 BZG die Kompetenz zur Aufhebung von Schutzräumen. Der Schutzplatzbedarf gilt als gedeckt, wenn für jede Person ein Schutzplatz vorhanden ist, der den Mindestanforderungen nach Art. 104 der Verordnung über den Zivilschutz vom 1. November 2023 (ZSV, SR 520.11) entspricht (Art. 74 Abs. 1 ZSV). Der Gesetz- und Verordnungsgeber haben verschiedene Situationen definiert, in denen Ersatzabgaben zu leisten sind. Nach Art. 82 Abs. 5 ZSV ist eine Ersatzabgabe zu entrichten, wenn ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben wurde und eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Die Kantone legen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb der Bandbreite von 400 bis 800 Franken pro nicht erstelltem Schutzplatz fest (Art. 75 Abs. 2 ZSV). Im Kanton Luzern bestimmt der Regierungsrat gemäss § 11a Abs.”
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