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Art. 86 Abs. 1 BZG betrifft Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur. Vermögensrechtliche Streitigkeiten sind hingegen in Art. 87 BZG geregelt; dieser sieht vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.
“Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 (BZG, SR 520.1) regelt das Beschwerderecht und das Verfahren in den Art. 84 ff. BZG. Es unterscheidet zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solcher vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 BZG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlichen Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht hingegen vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.”
“Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 (BZG, SR 520.1) regelt das Beschwerderecht und das Verfahren in den Art. 84 ff. BZG. Es unterscheidet zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solcher vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 BZG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlichen Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht hingegen vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.”
“Das Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 20. Dezember 2019 (BZG, SR 520.1) regelt das Beschwerderecht und das Verfahren in den Art. 84 ff. BZG. Es unterscheidet zwischen Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur (Art. 86 Abs. 1 BZG) und solcher vermögensrechtlicher Natur (Art. 87 BZG). Gemäss Art. 86 Abs. 1 BZG kann in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlichen Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 BZG sieht hingegen vor, dass Entscheide kantonaler Behörden über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen betreffend Schäden aus kantonalen oder kommunalen Schutzdienstleistungen an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden können.”
Vor Erhebung der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist der kantonale Instanzenzug auszuschöpfen.
“Gemäss der kantonalen Verwaltungsrechtspflege können Entscheide von unteren Instanzen der kantonalen Verwaltung - um eine solche handelt es sich bei der Dienststelle Militär, Zivilschutz und Justizvollzug - grundsätzlich beim zuständigen Departement mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden (vgl. § 142 Abs. 1 Bst. b VRG). Das Kantonsgericht führt diesbezüglich aus, dass die Verwaltungsbeschwerde unzulässig sei, wenn sich der Entscheid nach besonderer Vorschrift bei einer Bundesbehörde anfechten lasse (§ 143 Abs. 1 Bst. c VRG; Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 22. Januar 2024 [Ref-Nr. 7H 23 192]). Wie dargelegt, kann gemäss Art. 86 BZG in Streitigkeiten nicht vermögensrechtlicher Natur gegen letztinstanzliche kantonale Verfügungen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgerichtgegen geführt werden. Die Angelegenheit erfordert daher die Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs und dürfte in die Zuständigkeit des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Luzern fallen (vgl. § 142 Abs. 1 Bst. b VRG).”
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