1 commentary
Im Rahmen ihrer Kompetenz zur Aufhebung von Schutzräumen (Art. 66 BZG) sehen Gesetz und Verordnung Ersatzabgaben vor, wenn ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben wurde und eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig ist (Art. 82 Abs. 5 ZSV). Die Kantone legen die Höhe dieser Ersatzbeiträge innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Bandbreite von 400 bis 800 Franken pro nicht erstelltem Schutzplatz fest (Art. 75 Abs. 2 ZSV). In einzelnen Kantonen ist die konkrete Bestimmung der Höhe kantonal geregelt; im Kanton Luzern bestimmt der Regierungsrat die Höhe gemäss § 11a Abs. 1 ZSG und die Beträge sind im Anhang zur kantonalen Verordnung über den Zivilschutz festgelegt.
“Das BZG regelt die Bereitstellung von Schutzplätzen für die Bevölkerung. Nach Art. 60 BZG muss für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnortes verfügbar sein. Die Kantone sind nach Art. 62 Abs. 1 BZG für die Steuerung des Schutzraumbaus verantwortlich und haben gemäss Art. 66 BZG die Kompetenz zur Aufhebung von Schutzräumen. Der Schutzplatzbedarf gilt als gedeckt, wenn für jede Person ein Schutzplatz vorhanden ist, der den Mindestanforderungen nach Art. 104 der Verordnung über den Zivilschutz vom 1. November 2023 (ZSV, SR 520.11) entspricht (Art. 74 Abs. 1 ZSV). Der Gesetz- und Verordnungsgeber haben verschiedene Situationen definiert, in denen Ersatzabgaben zu leisten sind. Nach Art. 82 Abs. 5 ZSV ist eine Ersatzabgabe zu entrichten, wenn ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben wurde und eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Die Kantone legen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb der Bandbreite von 400 bis 800 Franken pro nicht erstelltem Schutzplatz fest (Art. 75 Abs. 2 ZSV). Im Kanton Luzern bestimmt der Regierungsrat gemäss § 11a Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilschutz vom 19. Juni 2007 (ZSG, SRL Nr. 372) die Höhe der Ersatzbeiträge. Diese werden im Anhang zur Verordnung über den Zivilschutz festgelegt (vgl. § 15 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über den Zivilschutz).”
“Das BZG regelt die Bereitstellung von Schutzplätzen für die Bevölkerung. Nach Art. 60 BZG muss für jede Einwohnerin und jeden Einwohner ein Schutzplatz in einem Schutzraum in der Nähe des Wohnortes verfügbar sein. Die Kantone sind nach Art. 62 Abs. 1 BZG für die Steuerung des Schutzraumbaus verantwortlich und haben gemäss Art. 66 BZG die Kompetenz zur Aufhebung von Schutzräumen. Der Schutzplatzbedarf gilt als gedeckt, wenn für jede Person ein Schutzplatz vorhanden ist, der den Mindestanforderungen nach Art. 104 der Verordnung über den Zivilschutz vom 1. November 2023 (ZSV, SR 520.11) entspricht (Art. 74 Abs. 1 ZSV). Der Gesetz- und Verordnungsgeber haben verschiedene Situationen definiert, in denen Ersatzabgaben zu leisten sind. Nach Art. 82 Abs. 5 ZSV ist eine Ersatzabgabe zu entrichten, wenn ein Schutzraum ohne Bewilligung aufgehoben wurde und eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig ist. Die Kantone legen die Höhe der Ersatzbeiträge innerhalb der Bandbreite von 400 bis 800 Franken pro nicht erstelltem Schutzplatz fest (Art. 75 Abs. 2 ZSV). Im Kanton Luzern bestimmt der Regierungsrat gemäss § 11a Abs. 1 des Gesetzes über den Zivilschutz vom 19. Juni 2007 (ZSG, SRL Nr. 372) die Höhe der Ersatzbeiträge. Diese werden im Anhang zur Verordnung über den Zivilschutz festgelegt (vgl. § 15 Abs. 2 der kantonalen Verordnung über den Zivilschutz).”
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