unentgeltlichen Transport mit öffentlichen Verkehrsmitteln für das Einrücken und die Entlassung sowie für den Wechsel zwischen dem Dienst- und dem Wohnort während des Urlaubs;
unentgeltliche Unterkunft, sofern sie nicht ihre Privatunterkunft benutzen können.
Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ansprüche nach Absatz 1. Er kann festlegen, dass das Aufgebot zur Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel berechtigt.
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