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Kommentare: Art. 51 | Omnilex
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BZG · Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz
Art. 51
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520.1
BZG
Federal Act
01.01.2021
Originalquelle
Schutzdienstpflichtige, die für Kaderfunktionen vorgesehen sind, absolvieren für jede Kaderfunktion eine Kaderausbildung.
Die Kaderausbildung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Sie dauert höchstens 19 Tage.
Der Bundesrat regelt die Kaderausbildung. Er legt insbesondere fest:
die Zuständigkeiten, die Aufteilung der Kaderausbildung in einzelne Module und die Zulassungsbedingungen;
die für einen höheren Grad zu bestehenden Ausbildungsdienste und deren Dauer.
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