Er kann in Absprache mit den Kantonen die Beschaffung des Einsatzmaterials und der persönlichen Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen übernehmen.
Der Bundesrat legt Art und Umfang des standardisierten Materials nach Absatz 1 Buchstabe a fest. Er kann Vorgaben zur Organisation, zur Ausbildung und zum Einsatz machen.