Mit Busse wird bestraft, wer den in Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften, deren Übertretung unter Hinweis auf die Strafdrohung des vorliegenden Artikels für strafbar erklärt worden ist, vorsätzlich zuwiderhandelt.
In schweren Fällen oder bei Rückfall ist die Strafe Busse bis 20 000 Franken. Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis 5000 Franken.
Sind Schuld und Tatfolgen geringfügig, so kann die zuständige Behörde auf eine Strafanzeige verzichten; sie kann die betreffende Person verwarnen.
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