zur Information der Bevölkerung bei drohenden Gefahren und im Ereignisfall.
Es betreibt ein System zur Alarmierung der Bevölkerung.
Es betreibt weitere Systeme zur Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen.
3bis. Die Kantone betreiben Notfalltreffpunkte. Das BABS unterstützt sie bei der Koordination.1
Der Bund betreibt ein Notfallradio.
Er stellt sicher, dass die Systeme nach den Absätzen 1 Buchstaben b und c sowie 2–4 auch für Menschen mit Behinderung zugänglich sind.2
Der Bundesrat kann dem BABS Rechtsetzungskompetenzen übertragen zur Regelung:
der Verbreitung von Informationen und Verhaltensanweisungen;
der technischen Aspekte der Systeme zur Warnung der Behörden, zur Alarmierung und Information der Bevölkerung sowie der technischen Aspekte des Notfallradios.
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 703;BBl 2024 1216). ↩
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