Die Kantone tragen diejenigen Kosten, die nach Artikel 91 nicht der Bund trägt, insbesondere die Kosten für:
die Ausbildungen und Einsätze der Schutzdienstpflichtigen;
die Ausbildungen des Bundes, die dieser nach Artikel 54 Absatz 3 mit den Kantonen vereinbart;
das Einsatzmaterial und die persönliche Ausrüstung der Schutzdienstpflichtigen sowie die dem Bund für die Beschaffung nach Artikel 76 Absatz 2 anfallenden Kosten.
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