(Art. 33 Abs. 2 ZG) Für Waren nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 1 und für Beförderungsmittel nach Artikel 20e Absatz 1 Buchstabe d gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn der Anmeldeautomat den Eingang der Daten bestätigt.
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