Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 40 | Omnilex
Law
/
SVAV · Verordnung über die Schwerverkehrsabgabe
Art. 40
Art. 39
Art. 41
Zurück zum Gesetz
Art. 40
Art. 39
Art. 41
641.811
SVAV
Federal Council Ordinance
01.05.2024
Originalquelle
Für ausländische Fahrzeuge muss vor der Einfahrt ins Zollgebiet und bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet je eine Anmeldung eingereicht werden.
Die Anmeldung vor der Einfahrt ins Zollgebiet muss die folgenden Angaben enthalten:
Kontrollschild mit Landeszeichen;
massgebendes Gewicht bei der Einfahrt;
EURO-Emissionsklasse beziehungsweise die Angabe, dass es ein Fahrzeug mit elektrischem Antrieb ist;
Anzahl Kilometer, die im Zollgebiet voraussichtlich zurückgelegt werden;
Datum der Einfahrt ins Zollgebiet und voraussichtliches Datum der Ausfahrt aus dem Zollgebiet;
Grund für die manuelle Ermittlung;
Zahlungsmittel, wenn die Anmeldung ein der Abgabe unterliegendes Fahrzeug betrifft.
Die Anmeldung bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet muss die folgenden Angaben enthalten:
Kontrollschild mit Landeszeichen gemäss der Anmeldung vor der Einfahrt;
massgebendes Gewicht bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet;
Anzahl gefahrener Kilometer oder die aufgezeichneten Wegpunkte.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.