Für ausländische Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb für den Personentransport (Art. 2 Abs. 1 Bst. k) und für ausländische Motorfahrzeuge nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d–g, i–k und o und Absatz 2 sind dem BAZG vor der Einfahrt die folgenden Daten zu übermitteln:
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