641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
(Art. 11 Abs. 3 SVAG)
Unterbleibt die Anmeldung oder hat das BAZG Kenntnis davon, dass ein der leistungsabhängigen Abgabe unterliegendes Fahrzeug im Zollgebiet verkehrte, für das keine Anmeldung vorliegt, so wird die Abgabe auf der Grundlage folgender Daten veranlagt:
a. Anzahl gefahrener Kilometer:
1. wenn keine Durchfahrten bei Kontrollanlagen registriert sind: 300 Kilometer pro Tag,
2. wenn Durchfahrten bei einer oder mehreren Kontrollanlagen registriert sind: nach Artikel 49 ermittelte gefahrene Kilometer;
b. massgebendes Gewicht:
1. bei Fahrzeugen, die keine Anhänger mitführen können: Gesamtgewicht,
2. bei Fahrzeugen, die Anhänger mitführen können: Gesamtzugsgewicht.
Hat das BAZG Anhaltspunkte, dass 300 Kilometer pro Tag zu wenig sind, so wird die Anzahl der gefahrenen Kilometer nach pflichtgemässem Ermessen festgelegt.
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