641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Stellt eine solidarisch haftende Person eine Anfrage nach Artikel 5a Absatz 2 SVAG, so muss diese die folgenden Angaben enthalten:
den Namen und die Adresse der Person, mit der sie einen Vertrag abschliessen will und gegebenenfalls der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters sowie, wenn es sich um eine juristische Person handelt, die UID;
die Fahrgestellnummer des Motorfahrzeugs; und
die Bestätigung, dass die Vertragspartei und gegebenenfalls die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter der Auskunftserteilung durch das BAZG schriftlich zugestimmt hat.
Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, so weist das BAZG die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss im Sinne von Artikel 5a SVAG solidarisch haftet.
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