641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Als Reinertrag gelten die laufenden Einnahmen aus der Abgabe abzüglich:
des Entgelts für die zugelassenen Anbieter (Art. 69) und den beauftragten Anbieter (Art. 67) und für die Anbieter von Kredit-, Debit- und Tankkarten (Art. 82 Abs. 3);
der Entschädigung Dritter, die mit dem Bau und dem Betrieb stationärer und mobiler Anlagen beauftragt wurden (Art. 90 Abs. 4);
der Vollzugsentschädigungen (Art. 98 Abs. 1);
der Beiträge an die Durchführung von Schwerverkehrskontrollen durch die Kantone (Art. 99);
der Debitorenverluste.
Als laufende Einnahmen gelten die Bruttoeingänge aus der Abgabe abzüglich der Rückerstattungen der Abgabe sowie des Anteils des Fürstentum Liechtensteins nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags vom 11. April 20001zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe im Fürstentum Liechtenstein.