641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
76,5 Prozent des Anteils der Kantone am Reinertrag (Kantonsanteil) werden nach dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 86 auf alle Kantone verteilt.
13,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach den Kriterien gemäss Artikel 87 auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.
10 Prozent des Kantonsanteils gelten als Mittel, die den Kantonen nach Artikel 19a SVAG aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen.
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