641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
76,5 Prozent des Kantonsanteils werden wie folgt auf die Kantone verteilt:
a. 20 Prozent nach Strassenlänge:
1. 10 Prozent nach der Länge der National- und der Hauptstrassen,
2. 10 Prozent nach der Länge der Kantons- und der übrigen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen;
b. 15 Prozent nach den Strassenlasten;
c. 60 Prozent nach der Wohnbevölkerung;
d. 5 Prozent nach der steuerlichen Belastung des Motorfahrzeugverkehrs.
Massgebend für die Strassenlängen sind die neuesten Angaben über:
die Nationalstrassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik;
das Hauptstrassennetz nach Anhang 2 der Verordnung vom 7. November 20071über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenverkehr zweckgebundener Mittel (MinVV);
die Kantonsstrassen, abzüglich Hauptstrassen, und die übrigen für den Motorfahrzeugverkehr geöffneten Strassen nach den Erhebungen des Bundesamtes für Statistik.
Bezüglich der Strassenlasten gilt Artikel 30 MinVV.
Massgebend für die Zahl der Wohnbevölkerung ist die letzte Erhebung über die mittlere Wohnbevölkerung.
Massgebend für die steuerliche Belastung des Motorfahrzeugverkehrs ist der Totalindex der Motorfahrzeugsteuern. Das BAZG ermittelt diese Indexzahl gestützt auf die Angaben der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Statistik jährlich.
Die Höhe der den Kantonen zustehenden Beträge richtet sich nach dem Berechnungsmodell in Anhang 3.