641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
Massgebend für die Verteilung von 13,5 Prozent des Kantonsanteils auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten ist die besondere Betroffenheit:
der Bevölkerung;
der Wirtschaft;
des Strassengütertransportgewerbes.
Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet. Die gestützt darauf berechneten Prozentsätze sind pro Kanton in Anhang 4 aufgeführt.
Die gewichteten Mittel sowie die Prozentsätze nach Anhang 4 werden periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, vom Bundesamt für Verkehr überprüft und wenn nötig angepasst.
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