641.811SVAVFederal Council Ordinance01.05.2024Originalquelle
(Art. 18a SVAG)
Die abgabepflichtigen Personen und Personen, die für die Veranlagung der Abgabe wesentliche Unterlagen besitzen oder ausstellen oder die sonst wie am Vollzug mitwirken, müssen dem BAZG auf Verlangen alle Auskünfte erteilen und alle Belege vorlegen, die für den Vollzug der Abgabeerhebung von Bedeutung sind.
Das BAZG kann Kontrollen am Domizil der abgabepflichtigen Person durchführen:
a. zur Überprüfung der Mitwirkungspflichten der abgabepflichtigen Person;
b zur Überprüfung der im Rückerstattungsverfahren gemachten Angaben.
Sofern die Umstände es erlauben, sind die Kontrollen am Domizil während der Geschäftszeiten durchzuführen.
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