SR 831.10 ↩
Aufgehoben durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398). ↩
SR 0.672.913.62 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398). ↩
SR 0.642.045.43 ;BBl 2021 1919 ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398). ↩
Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 31. Okt. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 398). ↩
1 commentary
Nach Art. 1 Abs. 1 QStV wird bei mehreren Erwerbstätigkeiten grundsätzlich der massgebende ordentliche Quellensteuertarif auf die betreffenden Lohneinkünfte angewandt; der bisherige Tarifcode D für Nebenerwerb wurde ersatzlos gestrichen. Bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, die beide erwerbstätig sind, kommt weiterhin Tarifcode C zur Anwendung.
“April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) in Kraft getreten, wonach Konstellationen, in denen ein Quellenbesteuerter eine oder mehrere Teilzeit-Erwerbstätigkeiten ausübt, neu durch satzbestimmende Umrechnung des Lohns Rechnung getragen wird bei ansonsten Anwendung der ordentlichen Quellensteuertarife. Der Begriff "Nebenerwerbstätigkeit", wie er noch in der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993 unter Art. 1 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 verwendet wurde, erscheint nicht mehr. Dies wurde mit teils markanten Abweichungen begründet, die sich aus Vergleichsberechnungen unter Anwendung des Tarifcodes D Ziff. 1 einerseits bzw. der effektiv geschuldeten Quellensteuer von Haupt- und Nebenerwerb zum Gesamtsatz auf der Basis des ordentlichen Tarifs andererseits ergeben hätten. Tarifcode D Ziff. 1 wurde daher ersatzlos gestrichen (Erläuterungen des EFD vom 11. April 2018 zur Totalrevision der Quellensteuerverordnung, Art. 1 Abs. 1). Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig waren, galt Tarifcode C (vgl. BGr, 11. Juni 2009, 2C_786/2008, E. 2.1). Nach heutigem Art. 1 Abs. 1 lit. c QStV kommt Tarifcode C bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, die beide erwerbstätig sind, zur Anwendung, unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Entsprechend sind auch im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2021 quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit mehreren Erwerbstätigkeiten nach dem massgebenden ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig und ist der bisherige Tarifcode D für Nebenerwerbseinkommen entfallen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 90 N. 3a). Bis dahin galten sämtliche Erwerbstätigkeiten, welche eine quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerin bzw. ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer neben der Haupterwerbstätigkeit ausübte, als Nebenerwerb. Beim Erzielen mehrerer Erwerbseinkommen wird demnach nicht mehr der Tarif D angewandt, sondern es werden grundsätzlich sämtliche Lohneinkommen nach dem massgebenden ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig. Für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Arbeitnehmende galt bei hauptberuflicher Erwerbstätigkeit beider Ehegatten kantonal Tarif C (vgl.”
“April 2018 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung, QStV) in Kraft getreten, wonach Konstellationen, in denen ein Quellenbesteuerter eine oder mehrere Teilzeit-Erwerbstätigkeiten ausübt, neu durch satzbestimmende Umrechnung des Lohns Rechnung getragen wird bei ansonsten Anwendung der ordentlichen Quellensteuertarife. Der Begriff "Nebenerwerbstätigkeit", wie er noch in der Quellensteuerverordnung vom 19. Oktober 1993 unter Art. 1 Abs. 1 lit. d Ziff. 1 verwendet wurde, erscheint nicht mehr. Dies wurde mit teils markanten Abweichungen begründet, die sich aus Vergleichsberechnungen unter Anwendung des Tarifcodes D Ziff. 1 einerseits bzw. der effektiv geschuldeten Quellensteuer von Haupt- und Nebenerwerb zum Gesamtsatz auf der Basis des ordentlichen Tarifs andererseits ergeben hätten. Tarifcode D Ziff. 1 wurde daher ersatzlos gestrichen (Erläuterungen des EFD vom 11. April 2018 zur Totalrevision der Quellensteuerverordnung, Art. 1 Abs. 1). Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, bei welchen beide Ehegatten hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig waren, galt Tarifcode C (vgl. BGr, 11. Juni 2009, 2C_786/2008, E. 2.1). Nach heutigem Art. 1 Abs. 1 lit. c QStV kommt Tarifcode C bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, die beide erwerbstätig sind, zur Anwendung, unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Entsprechend sind auch im Kanton Zürich seit dem 1. Januar 2021 quellensteuerpflichtige Arbeitnehmende mit mehreren Erwerbstätigkeiten nach dem massgebenden ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig und ist der bisherige Tarifcode D für Nebenerwerbseinkommen entfallen (Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 90 N. 3a). Bis dahin galten sämtliche Erwerbstätigkeiten, welche eine quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerin bzw. ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer neben der Haupterwerbstätigkeit ausübte, als Nebenerwerb. Beim Erzielen mehrerer Erwerbseinkommen wird demnach nicht mehr der Tarif D angewandt, sondern es werden grundsätzlich sämtliche Lohneinkommen nach dem massgebenden ordentlichen Tarif quellensteuerpflichtig. Für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Arbeitnehmende galt bei hauptberuflicher Erwerbstätigkeit beider Ehegatten kantonal Tarif C (vgl.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.