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Individuelle Abzüge (z. B. Unterhaltsbeiträge) sind in den Quellensteuertarifen nicht pauschal enthalten und müssen gesondert geltend gemacht werden. Vor der Revision der Quellensteuergesetzgebung per 1.1.2021 konnte für derartige, im Tarif noch nicht berücksichtigte Abzüge bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres eine Tarifkorrektur oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden (für das Steuerjahr 2020 bestand die Frist bis 31.03.2021). Führte der Quellensteuerabzug zu einer Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Härtefall), konnte die Steuerverwaltung auf Gesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr den Quellensteuertarif anpassen; dabei wurden unter anderem Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge in Betracht gezogen.
“Von Januar bis April 2020 nahm die Arbeitgeberin des Ehemannes (teils rückwirkend) einen Quellensteuerabzug von 8.33% vor (act. B.6 und RG act. III.23/act. B.4 [Januar 2020]; act. B.7 und RG act. III.23/act. B.4 [Februar]; RG act. III.23/act. B.4 [März 2020]; act. B.8 [April 2020]). Es trifft zu, dass dieser Ab- zug angesichts der zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu hoch ist, entspricht er dem Bruttolohn des Ehemannes von CHF 5'190.00 bei einem Tarif A0N. Individuelle Abzüge wie solche für Unterhaltsbeiträge sind in den Quellensteuertarifen nicht pauschal berücksichtigt. Sie müssen individuell geltend gemacht werden. Vor der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Quellensteuergesetzgebung konnte zur individuellen Gewährung von noch nicht im Tarif berücksichtigten Ab- zügen wie demjenigen für Unterhaltsbeiträge bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein Antrag auf Tarifkorrektur oder auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. e QStV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 105a Abs. 4 aStG [BR 720.000], Art. 31 aABzStG [BR 720.015]; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 22. Mai 2012, Heft Nr. 4, 2012-2013, Teilrevision des Steuergesetzes, S. 110). Gemäss Art. 191a StG (BR 720.000) gilt die altrechtliche Tarifkorrektur noch für das Steu- erjahr 2020 als zulässig und konnte bis spätestens am 31. März 2021 beantragt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Juni 2020, Heft Nr. 4, 2020-2021, Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, S. 154). Führte der Quellensteuerabzug zu einem Härtefall, mithin einer Verlet- zung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, so konnte die Steuerverwal- tung auf Gesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr den Quellensteuertarif an- passen, indem sie bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (Art. 2 Abs. 2 aQStV [neu: Art. 11 Abs. 1 QStV, SR 642.118.2], Art. 25 Abs. 4 aABzStG [neu: Art.”
“Von Januar bis April 2020 nahm die Arbeitgeberin des Ehemannes (teils rückwirkend) einen Quellensteuerabzug von 8.33% vor (act. B.6 und RG act. III.23/act. B.4 [Januar 2020]; act. B.7 und RG act. III.23/act. B.4 [Februar]; RG act. III.23/act. B.4 [März 2020]; act. B.8 [April 2020]). Es trifft zu, dass dieser Ab- zug angesichts der zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu hoch ist, entspricht er dem Bruttolohn des Ehemannes von CHF 5'190.00 bei einem Tarif A0N. Individuelle Abzüge wie solche für Unterhaltsbeiträge sind in den Quellensteuertarifen nicht pauschal berücksichtigt. Sie müssen individuell geltend gemacht werden. Vor der am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Quellensteuergesetzgebung konnte zur individuellen Gewährung von noch nicht im Tarif berücksichtigten Ab- zügen wie demjenigen für Unterhaltsbeiträge bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein Antrag auf Tarifkorrektur oder auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. e QStV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 105a Abs. 4 aStG [BR 720.000], Art. 31 aABzStG [BR 720.015]; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 22. Mai 2012, Heft Nr. 4, 2012-2013, Teilrevision des Steuergesetzes, S. 110). Gemäss Art. 191a StG (BR 720.000) gilt die altrechtliche Tarifkorrektur noch für das Steu- erjahr 2020 als zulässig und konnte bis spätestens am 31. März 2021 beantragt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Juni 2020, Heft Nr. 4, 2020-2021, Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, S. 154). Führte der Quellensteuerabzug zu einem Härtefall, mithin einer Verlet- zung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, so konnte die Steuerverwal- tung auf Gesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr den Quellensteuertarif an- passen, indem sie bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (Art. 2 Abs. 2 aQStV [neu: Art. 11 Abs. 1 QStV, SR 642.118.2], Art. 25 Abs. 4 aABzStG [neu: Art.”
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