1 commentary
Führt der Quellensteuerabzug zu einem Härtefall (Verletzung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums), kann die Steuerverwaltung auf Gesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr den Quellensteuertarif anpassen und dabei Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der geleisteten Unterhaltsbeiträge berücksichtigen. Zudem konnte im Zuge der Revision der Quellensteuergesetzgebung bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres eine Tarifkorrektur oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragt werden (für das altrechtliche Verfahren galt für das Steuerjahr 2020 die Frist bis 31. März 2021).
“Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Quellensteuergesetzgebung konnte zur individuellen Gewährung von noch nicht im Tarif berücksichtigten Ab- zügen wie demjenigen für Unterhaltsbeiträge bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein Antrag auf Tarifkorrektur oder auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. e QStV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 105a Abs. 4 aStG [BR 720.000], Art. 31 aABzStG [BR 720.015]; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 22. Mai 2012, Heft Nr. 4, 2012-2013, Teilrevision des Steuergesetzes, S. 110). Gemäss Art. 191a StG (BR 720.000) gilt die altrechtliche Tarifkorrektur noch für das Steu- erjahr 2020 als zulässig und konnte bis spätestens am 31. März 2021 beantragt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Juni 2020, Heft Nr. 4, 2020-2021, Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, S. 154). Führte der Quellensteuerabzug zu einem Härtefall, mithin einer Verlet- zung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, so konnte die Steuerverwal- tung auf Gesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr den Quellensteuertarif an- passen, indem sie bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (Art. 2 Abs. 2 aQStV [neu: Art. 11 Abs. 1 QStV, SR 642.118.2], Art. 25 Abs. 4 aABzStG [neu: Art. 28b ABzStG]; zur Gewährung der Untertarife A1-A9; vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Erläuterungen zu Änderung der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [Quellensteuerverordnung, QStV, vom 19. Februar 2013, S. 3 und 7; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019, Ziffer 4.9; Weisungen über die Erhe- bung der Quellensteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gültig ab 1. Januar 2019, Ziffer 4.1.4).”
“Januar 2021 in Kraft getretenen Revision der Quellensteuergesetzgebung konnte zur individuellen Gewährung von noch nicht im Tarif berücksichtigten Ab- zügen wie demjenigen für Unterhaltsbeiträge bis spätestens Ende März des dem Steuerjahr folgenden Jahres ein Antrag auf Tarifkorrektur oder auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) gestellt werden (Art. 2 Abs. 1 lit. e QStV i.V.m. Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG; Art. 105a Abs. 4 aStG [BR 720.000], Art. 31 aABzStG [BR 720.015]; vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 22. Mai 2012, Heft Nr. 4, 2012-2013, Teilrevision des Steuergesetzes, S. 110). Gemäss Art. 191a StG (BR 720.000) gilt die altrechtliche Tarifkorrektur noch für das Steu- erjahr 2020 als zulässig und konnte bis spätestens am 31. März 2021 beantragt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 9. Juni 2020, Heft Nr. 4, 2020-2021, Teilrevision des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden, S. 154). Führte der Quellensteuerabzug zu einem Härtefall, mithin einer Verlet- zung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, so konnte die Steuerverwal- tung auf Gesuch hin bereits im laufenden Steuerjahr den Quellensteuertarif an- passen, indem sie bei der Anwendung der Tarife Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (Art. 2 Abs. 2 aQStV [neu: Art. 11 Abs. 1 QStV, SR 642.118.2], Art. 25 Abs. 4 aABzStG [neu: Art. 28b ABzStG]; zur Gewährung der Untertarife A1-A9; vgl. Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Erläuterungen zu Änderung der Verordnung des EFD über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer [Quellensteuerverordnung, QStV, vom 19. Februar 2013, S. 3 und 7; Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Direkte Bundessteuer, Kreisschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019, Ziffer 4.9; Weisungen über die Erhe- bung der Quellensteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden gültig ab 1. Januar 2019, Ziffer 4.1.4).”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.