Kapitalleistungen an im Ausland wohnhafte Empfängerinnen und Empfänger nach den Artikeln 95 und 96 DBG unterliegen ungeachtet staatsvertraglicher Regelungen immer der Quellensteuer. Der Tarif ist in Ziffer 3 des Anhangs festgelegt.
Die erhobene Quellensteuer wird zinslos zurückerstattet, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung:
innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen kantonalen Steuerbehörde stellt; und
dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des anspruchsberechtigten Wohnsitzstaates beiliegt, wonach:
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis genommen hat, und
2. die Empfängerin oder der Empfänger der Kapitalleistung eine im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz dort ansässige Person ist.
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