Der bisherige Arbeitgeber muss der in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmerin oder dem in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmer bei unterjähriger Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf deren oder dessen Verlangen eine Bescheinigung nach Artikel 127 Absatz 3 DBG ausstellen. Die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name, Vorname und Adresse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Austritts;
- Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht während der Anstellung im Kalenderjahr;
- durchschnittlicher Beschäftigungsgrad in Prozent im Zeitraum nach Buchstabe b;
- Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze im Ansässigkeitsstaat im Zeitraum nach Buchstabe b;
- Anzahl Arbeitstage in Form temporärer Einsätze in Drittstaaten im Zeitraum nach Buchstabe b;
- 1 Anzahl Telearbeitstage oder Telearbeitsquote in Prozent im Ansässigkeitsstaat im Zeitraum nach Buchstabe b, ohne Berücksichtigung der temporären Einsätze nach den Buchstaben d und e;
- Anzahl Übernachtungen in der Schweiz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der Vereinbarung vom 11. April 19832zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern unterliegen.