In den Ausführungsprojekten sind beidseits der projektierten Strasse Baulinien festzulegen. Bei ihrer Bemessung ist namentlich auf die Anforderungen der Verkehrssicherheit und der Wohnhygiene sowie auf die Bedürfnisse eines allfälligen künftigen Ausbaues der Strasse Rücksicht zu nehmen.
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Bei unterirdischer Strasseninfrastruktur entfalten die Baulinien (Alignements) grundsätzlich Wirkung bis in die die Anlage überdeckenden Grundstücke. Eine vertikale Begrenzung der Alignements ist jedoch möglich, wie Art. 13 Abs. 3 ORN nahelegt.
“Les autorités désignées par les cantons statuent sur les demandes d'autorisation de construire. L'autorité cantonale entend l'office avant de délivrer l'autorisation. Ce dernier est habilité à user de toutes les voies de recours prévues par le droit fédéral et le droit cantonal contre les décisions rendues par les autorités cantonales en application de la présente loi ou de ses dispositions d'exécution (al. 2). Au sens de ces dispositions, les alignements s'appliquent ainsi à tout projet de construction ou d'installation qui empiéterait totalement ou partiellement sur la surface qu'ils délimitent, indépendamment de sa hauteur, respectivement de sa profondeur. S'agissant d'une infrastructure routière souterraine, les alignements doivent en principe, pour atteindre le but prescrit à l'art. 22 LRN, déployer leur effet jusqu'aux terrains qui les recouvrent. L'art. 13 al. 3 ORN vient - a contrario - confirmer cette appréciation dès lors qu'il prévoit notamment que "les alignements peuvent être limités verticalement". C'est dès lors à tort que les recourants se plaignent d'un défaut de base légale suffisante.”
Die Quellen verweisen darauf, dass Nationalstrassenbaulinien erst nach Genehmigung der Ausführungsprojekte festgelegt werden (Art. 22 NSG). Im konkreten Fall wurde der betreffende Strassenabschnitt als kantonale Hauptverkehrsstrasse (Staatsstrasse) gewertet; für Bauten und Anlagen an diesem Abschnitt ist daher die städtische/kommunale Baubehörde zuständig.
“(Verfügung Nr. 548 der Baudirektion vom 28. Januar 1998 betreffend die Aufhebung und R1S.2023.05121 Seite 23 Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien an der E-Strasse S-14 und G-Brücke S-10, www.oerebdocs.zh.ch). Nationalstrassenbaulinien können erst nach Genehmigung der Ausführungsprojekte festgelegt werden (Art. 22 NSG). Die E-Strasse gilt im fraglichen Abschnitt als kantonale Hauptverkehrsstrasse (Staatsstrasse) und nicht als Nationalstrasse (s. GIS, Karte Strassennetz). Für Bauten und Anlagen an dieser Staatsstrasse ist demnach die städtische Baubehörde zuständig (Ziff.”
“(Verfügung Nr. 548 der Baudirektion vom 28. Januar 1998 betreffend die Aufhebung und R1S.2023.05121 Seite 23 Neufestsetzung von Verkehrsbaulinien an der E-Strasse S-14 und G-Brücke S-10, www.oerebdocs.zh.ch). Nationalstrassenbaulinien können erst nach Genehmigung der Ausführungsprojekte festgelegt werden (Art. 22 NSG). Die E-Strasse gilt im fraglichen Abschnitt als kantonale Hauptverkehrsstrasse (Staatsstrasse) und nicht als Nationalstrasse (s. GIS, Karte Strassennetz). Für Bauten und Anlagen an dieser Staatsstrasse ist demnach die städtische Baubehörde zuständig (Ziff.”
Bei Bauvorhaben im Bereich von Baulinien sind die einschlägigen Schutzinteressen zu wahren. Die zuständige kantonale Behörde hat das ASTRA zu hören; für Bewilligungen nach Art. 44 NSG ist das ASTRA zuständig. Vorhaben dürfen die Verkehrssicherheit, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen.
“Davon zu unterscheiden sind Bauvorhaben Dritter im Bereich von Nationalstrassen bzw. deren Baulinien: Über Baugesuche für Bauvorhaben Dritter im Bereich der Baulinien einer Nationalstrasse entscheidet die von den Kantonen bezeichnete Behörde; diese hört vor der Erteilung der Baubewilligung das ASTRA an (Art. 24 Abs. 2 NSG) und darf die gemäss Art. 22 NSG zu wahrenden öffentlichen Interessen nicht verletzen (Art. 24 Abs. 1 NSG). Ein Plangenehmigungsverfahren ist nur durchzuführen, wenn das Bauvorhaben selbst einer Plangenehmigung bedarf (vgl. BGE 122 II 103 E. 4a: Neubaustrecke der SBB innerhalb der Baulinie der N1). Art. 44 NSG unterstellt bauliche Umgestaltungen im Bereich von Nationalstrassen, wie die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von andern Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die Nationalstrassen, der Bewilligungspflicht. Sie dürfen die Strassenanlage und einen allfälligen künftigen Ausbau nicht beeinträchtigen (Abs. 1). Der Bundesrat ordnet das Bewilligungsverfahren und bezeichnet die zuständigen Instanzen (Abs. 2). Der Bundesrat ist diesem Auftrag in Art. 30 NSV nachgekommen. Danach ist das ASTRA für die Bewilligung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien nach Artikel 44 NSG zuständig (Abs. 1). Solche Vorhaben dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen (Abs.”
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