Fassung gemäss Ziff. II 16 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779;BBl 2005 6029). ↩
SR 711 ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713). ↩
Aufgehoben durch Anhang Ziff. 9 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085;BBl 2018 4713). ↩
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Im konzentrierten Entscheidverfahren verbleibt die Beurteilung der Entschädigungsforderungen, soweit erforderlich, bei der Eidgenössischen Schätzungskommission. Die Leit- bzw. Plangenehmigungsbehörde entscheidet hingegen über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung sowie über enteignungsrechtliche Einsprachen, soweit sich die einschlägigen Auswirkungen im Plangenehmigungsverfahren abschliessend klären lassen.
“Die Leitbehörde entscheidet zusammen mit der Projektgenehmigung und allen erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 28 Abs. 1 NSG). Sie hat damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Es obliegt ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Vorkehrungen anzuordnen sind. Dies gilt auch im Fall der Unterdrückung nachbarrechtlicher Abwehrrechte (Urteile des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 130 II 394 E. 6). Stehen die Einwirkungen aus dem Bau und Betrieb eines öffentlichen Werkes in Frage, lässt sich in der Regel nicht zum Voraus bestimmen, welche Nachbarrechte allenfalls entzogen oder beschränkt werden (vgl. BGE 116 Ib 11 E. 2b/cc). Einzig die Entschädigungsforderungen beurteilt, soweit erforderlich, auch im konzentrierten Entscheidverfahren die Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (Art. 39 Abs. 2 NSG i.V.m. Art. 57 ff. aEntG; Urteil des BVGer A-1205/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.2 m.w.H.; Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 III 2592 und 2600). Die Leit- bzw. Plangenehmigungsbehörde, welche die enteignungsrechtlichen Einsprachen behandelt, hat sich nicht mit dem enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren zu befassen, das während der Planauflage eingeleitet wird (BGE 129 II 106 E. 4). Ein Nichteintreten auf die enteignungsrechtliche Einsprache fällt jedoch nur dann in Betracht, wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können und die Durchführung eines Enteignungsverfahrens deshalb nicht in Frage kommt (Urteile des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H. und A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5).”
“Die Leitbehörde entscheidet zusammen mit der Projektgenehmigung und allen erforderlichen Bewilligungen gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 28 Abs. 1 NSG). Sie hat damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden. Es obliegt ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Vorkehrungen anzuordnen sind. Dies gilt auch im Fall der Unterdrückung nachbarrechtlicher Abwehrrechte (Urteile des BVGer A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2 mit Verweis auf BGE 130 II 394 E. 6). Stehen die Einwirkungen aus dem Bau und Betrieb eines öffentlichen Werkes in Frage, lässt sich in der Regel nicht zum Voraus bestimmen, welche Nachbarrechte allenfalls entzogen oder beschränkt werden (vgl. BGE 116 Ib 11 E. 2b/cc). Einzig die Entschädigungsforderungen beurteilt, soweit erforderlich, auch im konzentrierten Entscheidverfahren die Schätzungskommission nach den Bestimmungen des Enteignungsgesetzes (Art. 39 Abs. 2 NSG i.V.m. Art. 57 ff. aEntG; Urteil des BVGer A-1205/2012 vom 28. Juni 2012 E. 4.2 m.w.H.; Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 III 2592 und 2600). Die Leit- bzw. Plangenehmigungsbehörde, welche die enteignungsrechtlichen Einsprachen behandelt, hat sich nicht mit dem enteignungsrechtlichen Entschädigungsverfahren zu befassen, das während der Planauflage eingeleitet wird (BGE 129 II 106 E. 4). Ein Nichteintreten auf die enteignungsrechtliche Einsprache fällt jedoch nur dann in Betracht, wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können und die Durchführung eines Enteignungsverfahrens deshalb nicht in Frage kommt (Urteile des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2 m.H. und A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5).”
In Spezialgesetzen wird der Verfahrensaufbau regelmässig auf die dortige Strukturierung bezogen. Das gilt auch für Nationalstrassenverfahren; Art. 39 Abs. 2 NSG verweist insoweit auf die in Art. 28 ff. EntG geregelte Verfahrensordnung.
“Zunächst gilt es zu klären, ob das revidierte Recht allein aufgrund der Strukturierung des Plangenehmigungs- beziehungsweise Enteignungsverfahrens in Verbindung mit dem zeitlichen Ablauf der Ereignisse zur Anwendung kommt. Die folgenden Ausführungen haben grundsätzliche Gültigkeit wobei in Spezialgesetzen aber regelmässig auf den Verfahrensaufbau und die im Folgenden dargestellte Unterteilung verwiesen wird (vorliegend in Bezug auf Nationalstrassen z.B. Art. 27d Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11], Art. 28 Abs. 1 NSG und Art. 39 Abs. 2 NSG i.V.m. Art. 28 ff. EntG).”
Das Enteignungsrecht nach Art. 39 Abs. 1 NSG erstreckt sich nicht nur auf Flächen für Erstellung und Betrieb des Nationalstrassenwerks, sondern umfasst nach den einschlägigen Bestimmungen des EntG auch mittelbar dienende Grundstücksflächen, namentlich für die Herbeischaffung und Ablagerung von Baustoffen sowie für Installationsflächen.
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 EntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Nach Art. 39 Abs. 1 NSG steht den zuständigen Behörden das Enteignungsprojekt für Nationalstrassen zu. Das Enteignungsrecht steht dabei nicht nur für die Erstellung und den Betrieb des Werkes zur Verfügung (Art. 4 Bst. a EntG), sondern namentlich auch für die Herbeischaffung und Ablagerung der erforderlichen Baustoffe (Art. 4 Bst. b), für die Schutz- und Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die zum Schutz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind (Art. 4 Bst. e sowie Art. 7 - 10 EntG). Der Enteigner darf somit auch Grundstücksflächen erwerben, die dem Nationalstrassenbauwerk nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen, namentlich auch für Installationsflächen.”
“Gemäss Art. 1 Abs. 1 aEntG kann das Enteignungsrecht geltend gemacht werden für Werke, die im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen, sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Nach Art. 39 Abs. 1 NSG steht den zuständigen Behörden das Enteignungsprojekt für Nationalstrassen zu. Das Enteignungsrecht steht dabei nicht nur für die Erstellung und den Betrieb des Werkes zur Verfügung (Art. 4 Bst. a aEntG), sondern namentlich auch für die Herbeischaffung und Ablagerung der erforderlichen Baustoffe (Art. 4 Bst. b), für die Schutz- und Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die zum Schutz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind (Art. 4 Bst. e sowie Art. 7 - 10 aEntG). Der Enteigner darf somit auch Grundstücksflächen erwerben, die dem Nationalstrassenbauwerk nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar dienen, namentlich auch für Installationsflächen.”
Entschädigungsforderungen wegen übermässiger Einwirkungen sind in einem gesonderten erstinstanzlichen Verfahren von der zuständigen Entschädigungsschätzungskommission (ESchK/Schätzungskommission) zu behandeln.
“Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 28 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 EntG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte obliegt es ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärmschutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6; Urteile BVGer A-1040/2020 E. 8.3 und A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 4.2). Die Möglichkeiten zur Abwehr von übermässigen Immissionen werden mit der Gewährung von Erleichterungen aufgehoben (Gossweiler, a.a.O, Rz. 742). Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind in einem gesonderten Verfahren erstinstanzlich von der zuständigen ESchK zu behandeln (vgl. Urteil BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 7.5.4 m.H.; Art. 39 Abs. 2 NSG).”