Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
8 commentaries
Zur egoistischen Verbandsbeschwerde nach Art. 27d NSG: Blosse Geltendmachung allgemeiner oder öffentlicher Interessen begründet keine Parteistellung. Erforderlich ist vielmehr, dass eine für die Erhebung der Einsprache genügende Anzahl von Mitgliedern ein eigenes, schutzwürdiges und konkretes persönliches Interesse bzw. eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache aufweist. Fehlt eine solche genügende Zahl betroffener Mitglieder, ist die Berechtigung zur Erhebung der egoistischen Verbandsbeschwerde zu verneinen.
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Einsprache ausschliesslich allgemeine und öffentliche Interessen geltend macht. Diese vermögen keine Parteistellung zu begründen. Die Mitglieder des Beschwerdeführers verfügen über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache. Damit ist keine für die egoistische Verbandsbeschwerde ausreichend grosse Zahl der Mitglieder zur Einsprache berechtigt (Art. 27d NSG i.V.m. Art. 6 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde zu Recht verneint und ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Angesichts dieses Ergebnisses ist auf die Frage des statutarischen Vereinszwecks des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen.”
“Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache ausschliesslich allgemeine oder öffentliche Interessen geltend macht. Als solche begründen diese keine Parteistellung. Vielmehr müsste es sich bei beim erforderlichen schutzwürdigen Interesse um ein eigenes persönliches Interesse einer genügenden Anzahl der Mitglieder handeln. Das ist vorliegend nicht der Fall und lässt sich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch nicht aus den Rechtsbegehren der Einsprache ableiten. Es ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Mitglieder der Beschwerdeführerin über keine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen. Eine für die egoistische Verbandsbeschwerde ausreichend grosse Zahl der Mitglieder dürfte folglich nicht selbst zur Einsprache befugt sein (Art. 27d NSG i.V.m. Art. 6 und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur Erhebung einer egoistischen Verbandsbeschwerde zutreffend verneint und ist auf die Einsprache nicht eingetreten. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Angesichts dieses Ergebnisses erübrigt es sich, auf die ebenfalls strittig gebliebene Frage der Statuten der Beschwerdeführerin näher einzugehen.”
Drittpersonen sind nur dann beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die angefochtene Verfügung bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sind. Erforderlich sind eine persönliche, besondere, beachtenswerte und nahe Beziehung zur Streitsache sowie ein schutzwürdiges Interesse (materiell oder ideell) an Aufhebung oder Änderung der Verfügung. Damit wird die Popularbeschwerde ausgeschlossen und der Individualrechtsschutz des Beschwerderechts betont.
“Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 27d NSG). Als Parteien gelten Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht (Art. 6 VwVG). Ein Rechtsmittel steht Personen zu, die vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen haben oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen können (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Führt eine Drittperson Beschwerde, muss sie durch den angefochtenen beziehungsweise den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein persönliches Interesse daran hat, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde. Die Beschwerdebefugnis soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen.”
“Wer nach den Vorschriften des VwVG oder des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben (Art. 27d NSG). Nach Art. 6 VwVG gelten als Parteien Personen, deren Rechte oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organisationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zusteht. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung geltend machen kann (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Führt eine Drittperson Beschwerde, muss sie durch den angefochtenen bzw. den zu erlassenden Entscheid stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten und nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Zudem ist erforderlich, dass sie ein persönliches Interesse daran hat, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der Entscheid mit sich bringen würde. Die Beschwerdebefugnis soll die Popularbeschwerde ausschliessen und den Charakter des Beschwerderechts als Instrument des Individualrechtsschutzes unterstreichen.”
Art. 27d NSG betrifft das Verfahren zur Auflage und Einsprache gegen Ausführungsprojekte (konkrete Bauvorhaben) und gilt nicht für Entscheidungen über die Festlegung von reservierten Zonen nach Art. 14 ff. LSN.
“2 La questione della legittimazione ricorsuale della ricorrente può restare aperta, essendo dubbioso l'interesse attuale a che la stessa venga qui annullata (art. 48 PA). Non vi sono infatti, ad ora, progetti edilizi previsti dalla proprietaria della zona riservata. In ogni caso, la ricorrente è destinataria della decisione impugnata, nel senso che è proprietaria di fondi coinvolti dalla decisione di determinazione delle zone riservate del 15 giugno 2023, aspetto questo che, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, le conferisce la legittimazione a ricorrere ai sensi dell'art. 14 cpv. 3 LSN (sentenza del TF 1C_169/2022 del 19 dicembre 2022, consid. 2.3 segg.). Il ricorso è poi stato interposto tempestivamente (art. 20 segg., art. 50 PA), nel rispetto delle esigenze di forma e di contenuto previste dalla legge (art. 52 PA). 1.3 Come si evince dalle precedenti considerazioni di fatto, con la decisione impugnata, l'autorità di prima istanza ha approvato dei piani ed una nota tecnica (cfr. Fatti E). Per quanto attiene all'approvazione dei piani, l'art. 27d LSN prescrive che chi ha qualità di parte secondo le disposizioni della PA può, durante il termine di deposito dei piani, fare opposizione presso il Dipartimento contro il progetto esecutivo o gli allineamenti in esso contenuti. Se non fa opposizione, è escluso dal seguito della procedura. Questo disposto concerne la procedura d'approvazione di piani esecutivi, ossia quelli di un'opera concreta e non quelli attinenti alla creazione di una zona riservata ex art. 14 segg. LSN. Di conseguenza, il silenzio della ricorrente durante la procedura di prima istanza (cfr. Fatti D) resta senza conseguenze. Il ricorso deve essere considerato ricevibile e quindi essere esaminato nel merito. 2. 2.1 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento (art. 49 lett. a PA), l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti nonché l'inadeguatezza (art. 49 lett. c PA). 2.”
Innert der Auflage- bzw. Einsprachefrist sind Schadenersatzforderungen wegen der Enteignung sowie Begehren um Sachleistungen bei der Planungsbehörde geltend zu machen.
Beschwerdeführerinnen sind berechtigt, die Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheids im Beschwerdeverfahren gerichtlich überprüfen zu lassen.
“Die Beschwerdeführerinnen haben sich durch gemeinsame Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 27d NSG). In der angefochtenen Plangenehmigung ist die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerinnen zur Anfechtung des Entscheids in der Sache selbst berechtigt wären, sind sie grundsätzlich befugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. BGE 124 II 499 E. 1b; Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Die Beschwerdeführerinnen sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).”
Art. 27d NSG betrifft die Genehmigung von Ausführungsplänen (konkrete Bauprojekte und darin enthaltene Baulinien) und nicht die Festlegung einer Schutzzone gemäss Art. 14 LSN. Dementsprechend entfaltet das Nachlassen einer Partei während der Verfahren zur Festlegung einer Zone nach Art. 14 LSN nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Ausschlusswirkung nach Art. 27d NSG.
“2 La questione della legittimazione ricorsuale della ricorrente può restare aperta, essendo dubbioso l'interesse attuale a che la stessa venga qui annullata (art. 48 PA). Non vi sono infatti, ad ora, progetti edilizi previsti dalla proprietaria della zona riservata. In ogni caso, la ricorrente è destinataria della decisione impugnata, nel senso che è proprietaria di fondi coinvolti dalla decisione di determinazione delle zone riservate del 15 giugno 2023, aspetto questo che, secondo la giurisprudenza del Tribunale federale, le conferisce la legittimazione a ricorrere ai sensi dell'art. 14 cpv. 3 LSN (sentenza del TF 1C_169/2022 del 19 dicembre 2022, consid. 2.3 segg.). Il ricorso è poi stato interposto tempestivamente (art. 20 segg., art. 50 PA), nel rispetto delle esigenze di forma e di contenuto previste dalla legge (art. 52 PA). 1.3 Come si evince dalle precedenti considerazioni di fatto, con la decisione impugnata, l'autorità di prima istanza ha approvato dei piani ed una nota tecnica (cfr. Fatti E). Per quanto attiene all'approvazione dei piani, l'art. 27d LSN prescrive che chi ha qualità di parte secondo le disposizioni della PA può, durante il termine di deposito dei piani, fare opposizione presso il Dipartimento contro il progetto esecutivo o gli allineamenti in esso contenuti. Se non fa opposizione, è escluso dal seguito della procedura. Questo disposto concerne la procedura d'approvazione di piani esecutivi, ossia quelli di un'opera concreta e non quelli attinenti alla creazione di una zona riservata ex art. 14 segg. LSN. Di conseguenza, il silenzio della ricorrente durante la procedura di prima istanza (cfr. Fatti D) resta senza conseguenze. Il ricorso deve essere considerato ricevibile e quindi essere esaminato nel merito. 2. 2.1 Con ricorso al Tribunale amministrativo federale possono essere invocati la violazione del diritto federale, compreso l'eccesso o l'abuso del potere di apprezzamento (art. 49 lett. a PA), l'accertamento inesatto o incompleto di fatti giuridicamente rilevanti nonché l'inadeguatezza (art. 49 lett. c PA). 2.”
Wer sich durch Einsprache nach Art. 27d NSG am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt hat, ist im Beschwerdeverfahren grundsätzlich befugt, die Rechtmässigkeit eines Nichteintretensentscheids überprüfen zu lassen, selbst wenn ihm die Parteibefugnis zur Anfechtung der Hauptsache fehlen sollte. Damit sind solche Einspracheführerinnen zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (vgl. BVGer A-2231/2021 E. 1.3).
“Die Beschwerdeführerinnen haben sich durch gemeinsame Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt (vgl. Art. 27d NSG). In der angefochtenen Plangenehmigung ist die Vorinstanz auf die Einsprache nicht eingetreten. Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerinnen zur Anfechtung des Entscheids in der Sache selbst berechtigt wären, sind sie grundsätzlich befugt, im Beschwerdeverfahren überprüfen zu lassen, ob der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist (vgl. BGE 124 II 499 E. 1b; Urteil des BVGer A-1052/2020 vom 3. August 2020 E. 1.2 mit Hinweisen; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.77). Die Beschwerdeführerinnen sind somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).”
Einwendungen gegen ein Auflageprojekt sind innerhalb der Auflagefrist möglichst genau und umfassend vorzutragen; der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren darf nicht erweitert oder qualitativ verändert werden. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus sämtliche denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen; sie muss jedoch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes prüfen, ob sie verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen.
“Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bestimmt sich nach dem durch die vorinstanzliche Verfügung geregelten Rechtsverhältnis, soweit es angefochten wird. Der Streitgegenstand kann sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens verengen, darf hingegen nicht erweitert oder qualitativ verändert werden (vgl. BVGE 2009/37 E. 1.3.1). Bei Plangenehmigungsverfahren im Infrastrukturbereich ist zudem zu beachten, dass sämtliche Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist zu erheben sind (vgl. Art. 27d NSG). So ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration der Entscheidverfahren alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2620 und 2634). Bestehen bezüglich eines Auflageprojekts Abänderungswünsche, sind diese im Einspracheverfahren möglichst genau und umfassend vorzubringen; die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, von sich aus alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Varianten zu prüfen (Urteil des BVGer A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.3 m.H. auf die Rechtsprechung). Für die Vorinstanz gilt jedoch wie für das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz, weshalb in jedem Fall zu prüfen ist, ob die Behörde verpflichtet gewesen wäre, andere Varianten (näher) in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil des BGer 1C_137/2009 vom 7. September 2009 E. 1; BVGE 2016/13 E.”