Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:
örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;
Bauten und Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;
Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.
Das Departement kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Das Departement unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Das Departement kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Es setzt dafür eine angemessene Frist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.
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