Durch Verfügung des Bundesrates kann der Bund die Aufgaben eines Kantons nach diesem Gesetz ganz oder teilweise übernehmen, wenn:
der Kanton darum ersucht und nach den tatsächlichen Verhältnissen ausserstande ist, die Aufgaben zu übernehmen;
die Sicherstellung des Werks es erfordert und sich der Kanton weigert, innerhalb einer vom Bundesrat festzusetzenden angemessenen Frist die Aufgaben auszuführen.
Die Kosten sind auch in diesen Fällen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19851über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer zu verteilen.