Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). ↩
1 commentary
Das Bundesverwaltungsgericht hat die angewendeten Stundenansätze von Fr. 200.– bis Fr. 250.– in A‑4303/2021 (E. 5.2) als mit Art. 3 Abs. 2 GebV‑En vereinbar bestätigt, namentlich im Lichte der Komplexität des Entscheids.
“Die Beschwerdeführerin rügt den von der Vorinstanz betriebenen Zeitaufwand von 408 Arbeitsstunden als zu hoch, da diese eine reine Plankosten-Betrachtung auf ungeprüften Grundlagen vorgenommen habe. Die Gebühr in der verfügten Höhe habe einen prohibitiven bzw. pönalen Charakter, indem die Vorinstanz sie und sämtliche Endverbraucherinnen von der Ausübung ihrer Rechte abhalten wolle. Aus diesen Kritikpunkten ergibt sich nicht, dass der veranschlagte Aufwand rechtswidrig bzw. unangemessen wäre. Mit Blick auf die Komplexität des Entscheids und die sich erstmals stellenden Fragen des Vorgehens bei der individuellen Tarifprüfung (vgl. Verfügung, Rz. 94) ist der Umfang der entstandenen Arbeitsleistung nicht zu beanstanden. Die angewendeten Stundenansätze zwischen Fr. 200.- und Fr. 250.- stehen zudem in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 2 GebV-En. Es besteht somit kein Anlass, die verfügte Gebühr zu korrigieren.”
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