Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt. ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). ↩
Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). ↩
2 commentaries
Sofern die Gebühr nach Art. 4 Abs. 2 GebV‑En herabgesetzt wird, sind bereits geleistete Akontozahlungen insoweit zurückzuerstatten, als sie die nach der Herabsetzung geschuldete Endgebühr übersteigen.
“Arbeitsstunden zu je Fr. 145.--, woraus sich eine Gesamtsumme von Fr. 6'398.75 ergebe. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En erscheine es angemessen, die Gebührenerhebung auf das Ausmass des Unterliegens herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliege zu rund 60 %, womit ihr eine Gebühr von Fr. 3'839.25 aufzuerlegen sei. Gestützt auf Art. 5a GebV-En seien mit den Jahresrechnungen 2020 und 2021 bereits Akontozahlungen für das Verfahren von der Beschwerdeführerin erhoben worden (2020: Fr. 4'247.50 [3h x Fr. 135.-- + 26.5h x Fr. 145.--]; 2021: Fr. 1'341.25 [9.25h x Fr. 145.--]). Das BFE werde der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich bereits bezahlter Akontozahlungen jenen Betrag zurückerstatten, welcher Fr. 3'839.25 übersteige.”
Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV‑En kann die Gebühr nach dem Ausmass des Unterliegens anteilig herabgesetzt werden; das Gericht bemisst die Reduktion anhand des tatsächlich festgestellten Verhältnisses von Obsiegen zu Unterliegen (z. B. Entscheid mit 88 % obsiegend/12 % unterliegend; anderer Entscheid mit rund 60 % Unterliegen und entsprechender Gebührenerhebung).
“Die Gebührenhöhe von Fr. 6'398.75 ist im Rechtsmittelverfahren unbestritten geblieben und von diesem Betrag ist im Folgenden auszugehen. Auch besteht kein Anlass davon abzuweichen, dass die Vorinstanz die Gebührenerhebung gestützt Art. 4 Abs. 2 GebV-En auf das Ausmass des Unterliegens der Beschwerdeführerin herabsetzen sowie den Beschwerdegegnern keine Gebühren auferlegen wollte. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin sodann als zu 88 % obsiegend und als zu 12 % unterliegend anzusehen, da sich der Streitgegenstand erst im anschliessenden Rechtsmittelverfahren verengt hat (vgl. vorstehend E. 4.2).”
“Arbeitsstunden zu je Fr. 145.--, woraus sich eine Gesamtsumme von Fr. 6'398.75 ergebe. Gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GebV-En erscheine es angemessen, die Gebührenerhebung auf das Ausmass des Unterliegens herabzusetzen. Die Beschwerdeführerin unterliege zu rund 60 %, womit ihr eine Gebühr von Fr. 3'839.25 aufzuerlegen sei. Gestützt auf Art. 5a GebV-En seien mit den Jahresrechnungen 2020 und 2021 bereits Akontozahlungen für das Verfahren von der Beschwerdeführerin erhoben worden (2020: Fr. 4'247.50 [3h x Fr. 135.-- + 26.5h x Fr. 145.--]; 2021: Fr. 1'341.25 [9.25h x Fr. 145.--]). Das BFE werde der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft hinsichtlich bereits bezahlter Akontozahlungen jenen Betrag zurückerstatten, welcher Fr. 3'839.25 übersteige.”
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