730.05GebV-EnFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Ein Zuschlag von höchstens 100 Prozent der ordentlichen Gebühr kann erhoben werden, für:
Verfügungen oder Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich erlassen oder verrichtet werden oder die ungewöhnlich hohen Aufwand verursachen;
an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nacht geleistete Arbeitsstunden.
Werden Arbeiten bei Dritten in Auftrag gegeben, so kann zusätzlich zu den Auslagen ein Verwaltungszuschlag von 20 Prozent der ordentlichen Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Gebührenzuschläge sind zu begründen und gesondert auszuweisen.
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