730.05GebV-EnFederal Council Ordinance01.01.2007Originalquelle
Das BFE oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben.
Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung.
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